Die neue Ersatzbaustoffverordnung

Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken

Hinweise der Unteren Umweltschutzbehörden (Abfallwirtschafts-, Bodenschutz- und Wasserbehörde) zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken

Seit dem 1. August 2023 ist die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (Mantelverordnung) in Kraft getreten.
Diese beinhaltet u.a. die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Die Ersatzbaustoffverordnung definiert erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Ziel ist es dabei, einerseits einheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen zum Schutz von Boden und Grundwasser festzulegen und andererseits die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft zu verbessern.

Nicht mehr gültig sind die Regelungen auf Länderebene, wie z.B. die technischen Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Mitteilung M20 - (Z0-Z2) und der Verwertererlass NRW (RCL I / RCL II), die bisher die Anforderungen für die Verwertung von Boden oder Recyclingmaterial vorgegeben haben.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Ersatzbaustoffverordnung" oder auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

Die ausgefüllten Anzeigeformulare übermitteln Sie bitte per E-Mail an die Adresse ebv@essen.de

© 2024 Stadt Essen