Industrie- und Gewerbelärm

Die EG-Umgebungslärmrichtlinie fordert eine Berechnung nur für bestimmte Anlagentypen, die in der Richtlinie über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) genannt sind. Diese Daten wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.

Arten des Gewerbelärms

Denkt man an Gewerbe- und Industrielärm, so meint man zuerst den Lärm, der von großen Industrieanlagen ausgeht. Aber auch kleinere Betriebe , etwa Handwerksbetriebe, verursachen Lärm. Und auch Beeinträchtigungen, die von Diskotheken, Biergärten und sonstigen Gaststätten ausgehen, sind Gewerbelärm. Sogar der auf Werksgeländen anfallende Straßen- und Schienenlärm (Anlieferverkehr, Kunden) gehört zum Gewerbelärm.

Was tun bei großer Lärmbelastung?

Die technische Anleitung Lärm (TA Lärm) regelt die zulässigen Immissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen über entsprechende Richtwerte. Die zulässigen Immissionen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen werden über die VDI-Richtlinie 2058 geregelt.

Fühlt sich ein Anwohner von Gewerbelärm belästigt, ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Umweltamt zu verständigen. Eventuell werden dann Lärmmessungen zur Überprüfung durchgeführt. Bei Überschreiten der Grenzwerte können von der zuständigen Behörde Auflagen gemacht werden.

Generell kann festgestellt werden, dass Gewerbe- und Industrielärm vor allem durch den Einsatz lärmarmer Maschinen gedrosselt werden kann. So vergibt das Umweltbundesamt seit geraumer Zeit den "Blauen Engel" für besonders lärmarme Geräte und Maschinen.

Sollte der Lärm nicht direkt an der Emissionsquelle gemindert werden können, so bieten sich immer noch abschirmende Maßnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle an.

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