Grenzwerte für Verkehrslärm

Zum Schutz vor Verkehrslärm bestehen verschiedene Grenz-, Richt- und Orientierungswerte, die jeweils ihren speziellen Anwendungsbereich haben. Bei den dargestellten Werten Dezibel (A) (dB(A)) handelt es sich um Dauerschallbelastungen, d. h. einzelne Spitzenschallpegel können deutlich höher liegen.

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung-16.BImSchV)

Anwendungsbereich:

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentli-chen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn

1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraft-fahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Glei-se baulich erweitert wird oder

2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezi-bel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.

Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

Aus der 16. BImSchV kann nur angewendet werden, wenn größere bauliche Ver-änderungen durchgeführt werden. Anlegen von Verkehrsinseln oder Änderungen von Ampelschaltungen sind keine wesentlichen Änderungen. Eine Erhöhung der Lärmbelästigung durch Zunahme des Verkehrs wird nicht in der 16. BImSchV ge-regelt.

DIN 18005 Schallschutz im Städtebau

In der Bauleitplanung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Beurteilung der Lärmbelastung herangezogen. Die „Orientierungwerte“ sind keine zwingend einzuhaltenden Grenzwerte. Sie dienen als wichtiges Kriterium für den Lärmschutz bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange wie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange des Umweltschutzes, Belange der Wirtschaft.

Überwiegen bei der Abwägung die anderen Belange, so kann der Schallschutz durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. Grundrissgestaltung, Schallschutzfenster, baulicher Schallschutz) planungsrechtlich abgesichert werden.

VLärmSchR 97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundes-fernstraßen in der Baulast des Bundes

Ein Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht bei vorhandenen Stra-ßen nicht. Die Maßnahmen können als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt und im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Die Voraussetzungen (Immissionsgrenzwerte) und Ausführungsbestimmungen sind für Straßen in der Baulast des Bundes in den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97“ geregelt. Im Gegensatz zur Lärmvorsorge beim Straßenneubau oder wesentlichen Ausbau (16.BImSchV) besteht bei der Lärmsanierung kein Vor-rang von aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gegenüber passiven Maßnahmen am Gebäude.

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