Bei der Niederschlagswasserversickerung wird das von befestigten Flächen anfallende Regenwasser nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Es wird stattdessen auf dem Grundstück versickert. Dies entlastet die Kanalisation, sorgt gleichzeitig für eine höhere Grundwasserneubildung und verbessert das Kleinklima.
Bei Grundstücken die erstmalig bebaut werden (§ 51a Landeswassergesetz NRW) darf das anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Kanalisation geleitet werden, sofern die Koordinierungsstelle Entwässerung nicht auf eine Einleitung in den öffentlichen Kanal besteht. Sollten eine Versickerung auf dem Grundstück oder eine Einleitung in ein Oberflächengewässer technisch nicht möglich sein, so ist ein entsprechender Nachweis notwendig. Im Bauantragsverfahren sollte eine Aussage über die geplante Art der Niederschlagswasserbeseitigung beigebracht werden.
Bei bestehenden Grundstücken ist als erster Schritt bei der Koordinierungsstelle Entwässerung im Umweltamt zu erfragen, ob das Grundstück grundsätzlich von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser freigestellt werden kann. Dafür ist ein Antrag zu stellen. In diesem ist gleichzeitig die Gemeinwohlverträglichkeit der geplanten Versickerung zu belegen.