Die Kindesmutter oder der Kindesvater besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit?

Grundsätzlich unterliegt der Name eines Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder Mehrstaater, können die sorgeberechtigten Eltern bestimmen, dass sich die Namensführung des Kindes nach dem Recht des Staates richtet, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann immer auch das deutsche Recht für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft voraus. Wählen die Sorgeberechtigten ein bestimmtes Recht, bestimmt sich die Gestaltung des Kindesnamens nach den Vorschriften dieses Rechts.

Die Erklärung zur Rechtswahl kann vor der Geburtsbeurkundung formlos erfolgen und ist dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt vorzulegen. Die Erklärung muss den Familiennamen, den das Kind erhalten soll, das Recht nach dem sich die Namensführung richten soll und die Unterschriften der Sorgeberechtigten enthalten.

Achtung: Ein einmal gewähltes Recht kann weitere Namenserklärungen notwendig machen, für die gegebenenfalls Formerfordernisse bestehen.

Bitte setzen Sie sich in jedem Fall im Vorfeld Ihrer Vorsprache mit dem Standesamt in Verbindung.

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