Informationen für Anbieter*innen im Bereich der Lernförderung

Bildung und Teilhabe

Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes kann nur von solchen Anbieter*innen durchgeführt und mit dem JobCenter Essen abgerechnet werden, die zuvor durch die Stadt Essen geprüft und zugelassen wurden.

Wer kann als zugelassen werden?

  • Einzelanbieter*innen / Honorarkräfte
  • kommerzielle Anbieter / Institute / Vereine / Verbände
  • eine externe, durch die Schule organisierte Förderung

Welche Unterlagen und Nachweise werden benötigt?

  • Formular Zulassung als Lernförderanbieter*in
  • Verpflichtungserklärung
  • Kurzkonzept zur Lernförderung
  • bei Einzelpersonen: fächerbezogener Qualifikationsnachweis
  • Liste der Mitarbeiter*innen im Bereich der BuT-Lernförderung (nur bei kommerziellen Anbietern / Instituten / Vereinen / Verbänden)
  • aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
    (Zur Beantragung ist eine Bescheinigung notwendig. Bitte im Formular Zulassung angeben.)
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Kontaktdaten (sofern gewünscht)

Hinweise zum Kurzkonzept

Bei der Konzeptbeschreibung soll sich an den folgenden Leitfragen orientiert werden, welche im Rahmen des Konzeptes beantwortet werden sollen:

  • Wie akquirieren Sie BuT-berechtigte Schülerinnen und Schüler für Ihr Lernförderangebot?
  • Wie setzen Sie die Lernförderung in pädagogisch-didaktischer Hinsicht um? (etwa in Hinblick auf Arbeitsweise, Gruppengröße, Lehr-Material, Lernmethoden etc.)
  • Wie stellen Sie den Austausch mit der Schule und den Erziehungsberechtigten der zu fördernden Kinder/ Jugendlichen sicher?
  • Wie akquirieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Lernförderung und welche Auswahlkriterien legen Sie dabei zugrunde? (Nur für Organisationen/ kommerzielle Anbieter)
  • Wie stellen Sie dauerhaft die Qualität der Lernförderung sicher, die Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten? (Nur für Organisationen/ kommerzielle Anbieter)

Welche Regelungen gelten für die Durchführung der Lernförderung?

Alle Informationen und Regelungen zur Durchführung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket finden sich in den Richtlinien der Stadt Essen.

Lernförderanbieter*innen nehmen diese Richtlinien zur Kenntnis und akzeptieren die darin festgelegten Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes. Sie verpflichten sich dazu, diesen im Rahmen der Lernförderung nachzukommen.

Ab wann kann die Lernförderung abgerechnet werden?

Eine Abrechnung der Lernförderung mit dem JobCenter Essen ist erst nach erfolgter Zulassung möglich. Hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung.

Kosten für Unterrichtsfächer, für welche keine Zulassung erfolgt ist, sowie Kosten für Zeiträume vor einer Zulassung können nicht übernommen werden.

Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann die Bearbeitungszeit bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zur Abrechnung der Lernförderung gibt es hier.

Werden den Lernförderanbieter*innen leistungsberechtigte Schüler*innen zugeteilt?

Nein, die Eltern haben das Wunsch- und Wahlrecht und entscheiden bei welcher Anbieterin oder welchem Anbieter die Nachhilfe für ihr Kind stattfinden soll.

Die Stadt Essen prüft lediglich die Eignung der Anbieter*in und somit ob eine Kostenübernahme über das Bildungs- und Teilhabepaket erfolgen kann. Das JobCenter veröffentlicht eine Liste jener zugelassenen Anbieter*innen, die zugleich der Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Aus Gründen der Neutralität spricht das JobCenter keine Empfehlung aus.

Wo kann die Zulassung beantragt werden?

Zuständig ist das Team Bildung und Teilhabe im JobCenter Essen. Die Antragsunterlagen können per Post, per E-Mail oder Fax an das Team Bildung und Teilhabe übermittelt werden.

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