Schwerbehindertenangelegenheiten

Was gilt als eine Behinderung?

Gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn sie eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen sind im Sinne des SGB IX, Teil 3, schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Schwerbehindertenausweis

Das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen ist für die Feststellung einer Behinderung der Bürger*innen im Bereich der Städte Mülheim, Essen und Oberhausen zuständig.

Zum Nachweis der Schwerbehinderung stellt das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) aus. Hier sind der Grad der Behinderung und gegebenenfalls besondere Merkzeichen eingetragen, die den jeweiligen Anspruch auf Nachteilsausgleiche kennzeichnen.

Der Schwerbehindertenausweis enthält keine Angaben zu den einzelnen Gesundheitsstörungen.

Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder ein Änderungsantrag kann sowohl schriftlich als auch online gestellt werden (siehe Formulare).

Besondere Rechte

Menschen, bei denen eine Behinderung festgestellt wurde, werden abhängig von dem Grad der Behinderung besondere Rechte zuerkannt. Diese ergeben sich aus dem SGB IX und aus weiteren Vorschriften. Durch diese sogenannten Nachteilsausgleiche sollen wirtschaftliche, berufliche sowie soziale Nachteile, die ein Mensch durch seine Behinderung erfährt, ausgeglichen werden. Sie beinhalten zudem besondere Schutzrechte und Leistungsansprüche bei Behörden, aber auch Vergünstigungen in der freien Wirtschaft.

Als Beispiele hierfür sind der steuerliche Vergünstigungen, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz von behinderten Erwerbstätigen, die Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Rundfunkgebührenermäßigung/-befreiung sowie Parkerleichterungen zu nennen. Weiterhin kann es auch in Einzelfällen einen Sondertarif bei Versicherungsunternehmen oder Preisnachlässe bei Autoherstellern geben.

Voraussetzung zur Inanspruchnahme dieser Rechte ist in aller Regel ein entsprechender Antrag unter Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises.

Wertmarke Kfz-Steuer und Öffentlicher Personennahverkehr

Wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G anerkannt ist, kann eine Ermäßigung der Kfz-Steuer oder für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Anspruch genommen werden. In Kombination mit weiteren Merkzeichen ist auch eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer oder eine kostenlose Nutzung des ÖPNV möglich.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeitung.

Sachbearbeitung A-F

Frau Bruhn
Frau Förster
Frau Istel
Frau Kullmann
Frau Mehles-Fettes
Frau Webels

Sachbearbeitung G-K

Frau Bienek
Frau Liedtke
Frau Scharna

Sachbearbeitung L-R

Frau Fries
Frau Gurschinski
Frau Kania
Frau Knickmeier
Herr Meinberg
Frau Schmitt

Sachbearbeitung S-Z

Frau Backhaus
Herr Brosch
Herr Knipprath
Frau Sonntag
Frau Sowada
Frau Stümke
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