Ziel und Zweck der Umlegung

Die Bereitstellung von Bauland für Wohn- und Gewerbezwecke ist eine wichtige Aufgabe für jede Gemeinde. Durch die Aufstellung von Bebauungsplänen legt die Stadt Essen die zukünftig beabsichtigte Nutzung eines Gebietes fest. Unter anderem werden die Lage der geplanten Straßen- und Grünflächen festgesetzt sowie die überbaubaren Flächen bezeichnet.

Allerdings eignet sich nicht jedes vom Bebauungsplan betroffene Grundstück für die Verwirklichung der Planungsziele. Oft stehen Lage, Form oder Größe der Grundstücke einer Bebauung im Wege. Häufig führen Konflikte zwischen den bestehenden Grundstücksverhältnissen und der zukünftigen Planung dazu, dass die geplante Bebauung nicht realisiert werden kann. Eine Anpassung der Grundstücksstruktur durch Kauf oder Tausch auf freiwilliger Basis scheitert meistens aus vielfältigen Gründen.

Abhilfe schafft hier das Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch.

Es dient der Erschließung von unbebauten oder der Neugestaltung von bereits bebauten Gebieten. Im Bereich eines Bebauungsplanes ist ein Umlegungsverfahren durchzuführen, wenn es zur Umsetzung des Planes erforderlich ist. Aber auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 BauGB) ist erforderlichenfalls aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Umlegungsverfahren durchzuführen. Die Entscheidung dazu trifft die Gemeinde als Umlegungsstelle durch einen Ratsbeschluss, die sogenannte Umlegungsanordnung.

Zuständig für die Durchführung eines Verfahrens ist jedoch nicht die Gemeinde, sondern ein von der Gemeinde eingerichteter unabhängiger Umlegungsausschuss.

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