Als Vermögen muss das JobCenter bei der Antragsbewilligung alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Berücksichtigt wird grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Dazu gehört:
- Geld und Geldeswert (bar und in Form von Schecks)
- unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuckstücke, Gemälde, Möbel
- Kraftfahrzeuge
- (Spar-)Guthaben (Aktien, Sparbriefe, Bausparverträge)
- Versicherungen (Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, immer ausgehend vom aktuellen Rückkaufswert)
- Schenkungen und Vermögensübertragungen der letzten zehn Jahre
Es erfolgt eine Prüfung, ob das vorhandene Vermögen verwertbar ist, d.h. ob es veräußert oder durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Jedoch gibt es Freibeträge, die unberührt bleiben.
Freibeträge
Beim Vermögen gelten altersabhängige Vermögensfreibeträge, die ab Beginn des Monats, indem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird, greifen:
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Vermögensfreibetrag sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
Weitere Informationen zur Anrechnung von Vermögen sowie zu möglichen Freibeträgen erhalten Sie von Ihrer Ansprechperson im JobCenter Essen. Diese hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter und hält genauere Auskünfte für Sie bereit.