Schulbedarf

Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt mit einem Pauschalbetrag die Schulausstattung für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Was wird gefördert?

Das Geld ist zweckgebunden für die persönliche Schulausstattung der Kinder und Jugendlichen.

Zum Schulbedarf werden neben Schulranzen oder -rucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien gerechnet (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse etc.).

Der Eigenanteil für Schulbücher gehört nicht dazu.

Wer kann die Leistung erhalten?

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler) und eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld,
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Asylbewerberleistungen
  • Kindergeld mit Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Wie können die Leistungen beantragt werden?

Der Schulbedarf kann formlos beantragt werden. Die Einreichung einer Schulbescheinigung wird empfohlen. Bei Einschulung und ab einem Alter von 15 Jahren ist die Einreichung einer Schulbescheinigung verpflichtend.

An wen werden die Leistungen ausgezahlt?

Die Kosten werden direkt an die Eltern überwiesen. Bitte teilen Sie hierzu Ihre Bankverbindung mit.

In welcher Höhe und wann werden die Leistungen ausgezahlt?

Die Höhe des Schulbedarfs wird jährlich angepasst. Die bisherige sowie die angekündigte Entwicklung zeigt die nachfolgende Tabelle. Die Auszahlung erfolgt zum 1. August. und zum 1. Februar eines jeden Jahres.

SchuljahrAuszahlungsbetrag
August
(1. Halbjahr)
Auszahlungsbetrag
Februar
(2. Halbjahr)
bis 2018 / 201970,00 Euro30,00 Euro
2019 / 2020100,00 Euro50,00 Euro
2020 / 2021100,00 Euro51,50 Euro
2021 / 2022103,00 Euro52,00 Euro
2022 / 2023104,00 Euro58,00 Euro
2023 / 2024116,00 Euronoch nicht benannt

Wo kann der Schulbedarf beantragt werden?

Die Anträge auf Schulbedarf für SGB II-Leistungsempfangende werden in der jeweils zuständigen Leistungsabteilung des JobCenters bearbeitet.

Wer Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) empfängt, wendet sich beim Thema Schulbedarf an das Amt für Soziales und Wohnen (Steubenstr. 53, 45138 Essen).

Für Familien, die Wohngeld oder Kindergeld mit Kinderzuschlag erhalten, übernimmt das Team für Bildung und Teilhabe des JobCenters Essen die Bearbeitung. Die Antragsunterlagen per Post, per E-Mail oder Fax an das Team Bildung und Teilhabe übermittelt werden.

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