Am Donnerstag ist Essen in Inzidenzstufe 2 – ab Freitag gilt neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW

17.08.2021

Die 7-Tage-Inzidenz der Stadt Essen überschreitet heute (17.08.) laut Robert Koch-Institut den achten Tag in Folge den Grenzwert von 35, sodass nach aktueller Coronaschutzverordnung NRW ab Donnerstag, 19. August, für Essen die Inzidenzstufe 2 gilt. Da das Land NRW heute eine aktualisierte Coronaschutzverordnung veröffentlicht hat, die ab Freitag, 20. August, greift und weitgehende Erleichterungen vorsieht, gelten die verschärften Regelungen der Inzidenzstufe 2 in Essen nur am kommenden Donnerstag. Ab Freitag gibt es entsprechend wieder mehr Freiheiten in allen Bereichen des Alltags.

Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen Raum dürfen sich am Donnerstag nur Personen aus drei statt wie bisher fünf Haushalten treffen. Außerdem können sich bis zu zehn negativ getestete Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt keinen Test benötigen. In beiden Fällen können durch Impfung oder Genesung immunisierte Personen aus weiteren Haushalten bei den Treffen hinzukommen. Treffen sich ausschließlich Immunisierte, gibt es keine Begrenzung der Haushalte und Personen.

Dienstleistungen und Gastronomie
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundschaft nicht eingehalten werden kann, also Friseurleistungen, Tätowieren und ähnliches, sind mit einfacher Rückverfolgbarkeit und medizinischer Maske für Kund*innen als auch Dienstleister*innen erlaubt. Wird die Maske erlaubterweise abgelegt – beispielsweise im Rahmen kosmetischer Behandlungen – müssen die Dienstleister*innen eine Atemschutzmaske tragen und sowohl Dienstleister*innen als auch Kund*innen müssen dann einen Negativtestnachweis vorweisen.

Negativtestnachweise werden am Donnerstag auch wieder in der Gastronomie benötigt: In Innenbereichen sind sie ebenso verpflichtend wie die Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit von Gästen und die Zuweisung eines Sitz- bzw. Stehplatzes. Im Außenbereich ist weiterhin kein Negativtestnachweis notwendig.

Weitere Einschränkungen
Auch die Bereiche Handel, Bildung und Kultur sowie Sport, Freizeit und Veranstaltungen sind am Donnerstag von weiteren Einschränkungen betroffen. Dazu zählen beispielsweise Negativtestnachweise als Zugangsvoraussetzung, etwa in Fitnessstudios oder Freibädern, oder weitere Beschränkungen der erlaubten Personenzahlen, etwa beim Musik- oder Schwimmunterricht, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie beim Sport und Veranstaltungen.

Private Veranstaltungen – in Form von Partys und vergleichbaren Feiern – sind am Donnerstag nicht gestattet. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen müssen schließen. Gleiches gilt für Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen. Auch die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen ist nicht erlaubt.

Zahlreiche Lockerungen ab Freitag
Die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung tritt am Freitag in Kraft und gilt bis vorerst Freitag, 17. September. Darin sind keine Inzidenzstufen und damit verbundene Regelungen mehr enthalten. Dafür gilt künftig ab einer 7-Tage- Inzidenz von 35 und mehr die sogenannte 3G-Regel: Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete. In NRW und in Essen gilt dies ab Freitag.

Geimpften und Genesenen stehen damit grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Durch Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, können Personen, die nicht geimpft und nicht genesen sind, an Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept) und Sport in Innenräumen teilnehmen, die Innengastronomie oder Großveranstaltungen im Freien (ab 1.000 Personen) besuchen, körpernahe Dienstleistungen oder Beherbergungsangebote in Anspruch nehmen.

Diese Regelung gilt auch für Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier ist ein negativer PCR-Test verpflichtend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, was sie durch Vorlage ihres Schüler*innenausweises belegen können. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne einen Coronatest getesteten Personen gleichgestellt.

Weiterhin Maskenpflicht und AHA-Regeln
Die Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten bleibt unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz bestehen – auch für Geimpfte und Genesene: im ÖPNV, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht.

Die Einhaltung der AHA-Regeln empfiehlt die Landesregierung Privatpersonen weiterhin. Für Einrichtungen mit Besucher*innen- oder Kund*innenverkehr gelten weiterhin bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln.

Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten sieht die neue Verordnung nicht mehr vor. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens überprüft das Land NRW die Regeln der Coronaschutzverordnung mindestens alle vier Wochen.

Sämtliche aktuell gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW finden Interessierte auf der Website der Stadt Essen auf www.essen.de/coronavirus_regeln.

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