Hochschulen und Schulen des Gesundheitswesens
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist zulässig; Präsenzlehrveranstaltungen sind nur gestattet, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden oder Auszubildenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung für Prüflinge unzumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
Interne Unterrichtsveranstaltungen sowie zugehörige Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst sind in Präsenzform nicht erlaubt. Davon ausgenommen ist der Präsenzunterricht im letzten Jahr und bei nicht-mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Abschluss- oder Laufbahnprüfung. Prüfungen, die nicht verlegt werden können oder deren Verlegung für Prüflinge unzumutbar ist, sind nur unter Einhaltung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit zulässig. Dies gilt auch für in Präsenz notwendige Veranstaltungen zur Prüfungsvorbereitung.
Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile, beispielsweise Versäumen von Prüfungen oder Verlust von Ausbildungsfinanzierungen, für die Teilnehmer*innen entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können.
Bei ausnahmsweise zulässigen Präsenzveranstaltungen müssen die Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit beachtet werden. Dabei müssen möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich genutzt werden. Wenn die 1,5 Meter Mindestabstand bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Vorbereitungen darauf unterschritten werden müssen, ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, Händehygiene und Maske zu achten.
Bibliotheken
In Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven, ist nur die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe erlaubt, wenn dies unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen möglichst kontaktfrei erfolgen kann.
Weitere Bildungsangebote
In Präsenzform untersagt sind:
- sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote
- Angebote, die der Integration dienen
- Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen sowie sonstigen öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen
- Angebote der Selbsthilfe
- musikalischer Unterricht
Dazu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.
Ausnahmen, wobei die Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit beachtet werden und möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich genutzt werden müssen:
- Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten
- Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg
- Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss
- berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist
- öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schüler*innen der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, wenn die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen erfolgen
- Präsenzunterricht im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen
- musikalischer Unterricht in Präsenz als Einzelunterricht für Kinder bis zum Eintritt in die weiterführende Schule oder wenn dieser in die Angebote der Kindertagesbetreuung oder Schulen der Primarstufe intergiert ist oder in Kooperation mit diesen ausschließlich für die in den Einrichtungen gebildeten festen Gruppen von Kindern einer Schule oder eines Betreuungsangebots angeboten wird
Unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit sind berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen in Präsenzform und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz erlaubt, wenn sie sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung für die Prüflinge unzumutbar ist . Ist die Unterschreitung des Mindestabstands nötig, ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, Händehygiene und Maske zu achten.
In Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sind Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz gestattet. Das Gleiche gilt für über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen (gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch) unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn das aus dringenden medizinischen oder therapeutischen Gründen geboten ist oder die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile, wie Versäumen von Prüfungen oder Verlust von Ausbildungsfinanzierungen, für die Teilnehmer*innen entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit auch in Präsenz zulässig, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird.
Fahrschulen dürfen ausschließlich für berufsbezogene Ausbildungen betrieben werden. Praktische Ausbildungen – auch nicht-berufsbezogene – einschließlich Prüfungen dürfen nur fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen sowie Prüfungen unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit durchgeführt werden. Beim praktischen Unterricht entfällt der Mindestabstand. Im Fahrzeug dürfen sich nur Fahrschüler*innen und Fahrlehrer*innen, Fahrlehreranwärter*innen sowie Prüfungspersonen aufhalten. Dabei müssen sie mindestens eine FFP2-Maske tragen, wenn dies gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar ist.
Für Flugschulen und Luftfahrerschulen gelten die gleichen Regelungen wie für Fahrschulen.