Hochschulen und Schulen des Gesundheitswesens
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist zulässig; Präsenzlehrveranstaltungen sind nur gestattet, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden oder Auszubildenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung für Prüflinge unzumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
Interne Unterrichtsveranstaltungen sowie zugehörige Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst sind in Präsenzform nicht erlaubt. Davon ausgenommen ist der Präsenzunterricht im letzten Jahr und bei nicht-mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Abschluss- oder Laufbahnprüfung. Prüfungen, die nicht verlegt werden können oder deren Verlegung für Prüflinge unzumutbar ist, sind nur unter Einhaltung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit zulässig. Dies gilt auch für in Präsenz notwendige Veranstaltungen zur Prüfungsvorbereitung.
Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile, beispielsweise Versäumen von Prüfungen oder Verlust von Ausbildungsfinanzierungen, für die Teilnehmer*innen entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können.
Bei ausnahmsweise zulässigen Präsenzveranstaltungen müssen die Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit beachtet werden. Dabei müssen möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich genutzt werden. Wenn die 1,5 Meter Mindestabstand bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Vorbereitungen darauf unterschritten werden müssen, ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, Händehygiene und das Tragen einer Maske, soweit tätigkeitsabhängig möglich, zu achten.
Bibliotheken
ACHTUNG, aktuell gelten hier Sonderregeln aufgrund der Corona-Notbremse in Essen (siehe oben)!
Der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist unter strikter Beachtung des Mindestabstands, der Hygienevorschriften und Maskenpflicht sowie Rückverfolgbarkeit erlaubt. Die Kontaktnachverfolgung entfällt bei der bloßen Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe.
Weitere Bildungsangebote
In Präsenzform untersagt sind:
- sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote
- Angebote, die der Integration dienen
- Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen sowie sonstigen öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen
- Angebote der Selbsthilfe
Dazu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.
Ausnahmen, wobei die Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit beachtet werden und möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich genutzt werden müssen:
- Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten
- Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg
- Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss
- berufliche Unterrichtungen nach dem Ordnungsrecht, berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen, Unterrichtungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist
- Erste-Hilfe-Kurse in Präsenz
- öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schüler*innen der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, wenn die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen oder der Förderrichtlinie "Zuwendungen für die Durchführung `FerienIntensivTraining (FIT) in Deutsch`" erfolgen
- Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahre
- Präsenzunterricht im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen
- musikalischer und künstlerischer Unterricht in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schüler*innen im Sinne des Schulgesetzes NRW
- Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern
- erforderliche Prüfungen sowie darauf vorbereitende Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen zur Ausübung der Jagd und Fischerei (Fischer- und Jägerprüfung, Schießwesen, Falknerei, Jagdhundewesen), die in Präsenz erforderlich sind
Unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit sind berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen in Präsenzform und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz erlaubt, wenn sie sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung für die Prüflinge unzumutbar ist . Ist die Unterschreitung des Mindestabstands nötig, ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, Händehygiene und Maske zu achten.
In Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sind Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz gestattet. Das Gleiche gilt für über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen (gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch) unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Angebote für Gruppen von höchstens fünf Schüler*innen sowie im Freien für Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren erlaubt.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn das aus dringenden medizinischen oder therapeutischen Gründen geboten ist oder die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile, wie Versäumen von Prüfungen oder Verlust von Ausbildungsfinanzierungen, für die Teilnehmer*innen entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit auch in Präsenz zulässig, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird.
Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sind unter strikter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit zulässig. Der Mindestabstand gilt nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schüler*innen, Lehrer*innen, Lehreranwärter*innen sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Dabei müssen sie mindestens eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske tragen, wenn dies gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar ist.
Für Flugschulen und Luftfahrerschulen gelten die gleichen Regelungen wie für Fahrschulen.