Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) besteht:
- für Besucher*innen
- in Krankenhäusern
- in Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen
- für Patientinnen*Patienten und Besucher*innen in
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdiensten
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen, die ärztlich bescheinigt aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen
Unabhängig von den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes können medizinische und pflegerische Einrichtungen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen: Sie können etwa zum Schutz vulnerabler Gruppen weitere Schutzmaßnahmen vorschreiben. Jede*r kann zudem auf freiwilliger Basis weiter eine Maske zum individuellen Schutz tragen.