Urkunden aus dem Haus der Essener Geschichte/Stadtarchiv

Urkunden

Urkunden als Dokumente der Rechtsetzung bzw. des Rechtsnachweises sind die ältesten Dokumente, die in Kommunalarchiven überliefert sind. Die Städte bewahrten die Urkunden, von den Zeitgenossen „Briefe“ genannt, mit Sorgfalt, da sie nur auf dieser Grundlage ihre "verbrieften" Rechte und Besitzungen nachweisen konnten. Die Urkunden wurden dabei zunächst in lateinischer Sprache, seit dem 14. Jahrhundert zunehmend in deutscher Sprache verfasst.

Sammlung und dauerhafte Aufbewahrung von Urkunden

In der gezielten Sammlung und dauerhaften Aufbewahrung von Urkunden liegen die Anfänge der (städtischen) Archive. Dabei behielten die Urkunden ihre Rechtskraft im Prinzip während der gesamten Zeit des Alten Reiches, in Essen also seit der Gründung des adligen Damenstifts bis zu dessen Auflösung im Jahr 1803. Danach verloren die im städtischen Archiv vorhandenen Urkunden ihre Rechtsgültigkeit. Sie änderten ihren Zweck und wurden zu historischen Quellen.

Älteste städtische Urkunden aus dem 13. Jahrhundert

Heute sind im Stadtarchiv Essen etwa 1.600 Urkunden der alten Stadt Essen aus einem Zeitraum vom 13. bis zum frühen 19. Jahrhundert überliefert. Da auch die Siedlung Essen im Rahmen der großen Stadtgründungswelle des Spätmittelalters im 13. Jahrhundert Stadtrechte erhielt, stammen die ersten städtischen Urkunden aus dem 13. Jahrhundert. Die Gründung der Stadt wird in das Jahr 1244 datiert. Damals schloss die Stadtherrin, die Äbtissin zu Essen, mit der nunmehrigen Stadt einen Vertrag über den Bau einer Stadtmauer und die Einsetzung eines Ausschusses aus zwölf Geschworenen, der den Vorläufer des Rates bildete. Allerdings ist der Vertrag über den Mauerbau heute nicht mehr im Original überliefert. Seit 1335 wird die Stadt durch Bürgermeister und Rat, die die Stadtregierung bildeten, vertreten.

Älteste Urkunde im Haus der Essener Geschichte/Stadtarchiv (1272)
Signatur: Rep. 1 Nr. 2.

Großes Stadtsiegel (ohne Datum)
Signatur: Rep. 1 Nr. 2.

Regest:

Gerh(ardus) dapifer et iudex, consules ac universitas burgensium in Asnida bekunden, dass Appolonius de Sconenbike, civis dyspergensis, durch seinen Eid und den Eid der consulum Asnidensium erwirkt habe, dass Theodericus de Bule und seine Erben, der Sohn Bernardi patrui sui, sowie er Appolonius selbst und Theodericus de Bule übereingekommen sind, dass letzterer auf die Güter ex parte patris sui Bernardi et matris sue in Sconenbike und im Vonscede verzichtet.

Zeugen: Volmarus, Lutbertus de Stele, Arnoldus in Indagine, Johannes Crange, Albertus Pygo, Henricus de Nunninc, Henricus Karrelskint, Arnoldus Horenboge, Th. de Stele, Johannes de Colonia, Henricus de Turri, Sibertus Pygo, Ludowicus Vosben, Henricus Notarius, Gerhardus de Vogelheim, Bruno de Piscina, Hermannus de Vitinchoven, Henricus de Amle, Th. De Vlerike, Schilt, Henricus de Vitinchoven, Th. De Dungele, Luf de Blaneknstein, Lambertus de Vogelheim.

Die älteste überlieferte Urkunde

Die älteste, im Stadtarchiv überlieferte Urkunde ist in lateinischer Sprache auf Pergament verfasst und auf den 26. September 1272 datiert. Das ursprünglich angehängte große Stadtsiegel, mit dem die Urkunde besiegelt wurde, ist im Lauf der Zeit verloren gegangen. Das hier gezeigte Stadtsiegel mit den Stadtpatronen, der Gottesmutter Maria mit dem Jesuskind und den beiden Arztheiligen Sankt Cosmas und Sankt Damian, gehört nicht zu dieser Urkunde.

Indem sie zwölf Ratsherren als Zeugen für das beurkundete Rechtsgeschäft namentlich nennt, dokumentiert die Urkunde erstmals einen Rat der Stadt Essen. Der Rat übte die freiwillige Gerichtsbarkeit aus und beglaubigte die Rechtsgeschäfte der Bürger durch die Ausstellung von Urkunden. Der Rat, damals noch angeführt von dem Schultheißen des stiftischen Viehhofes als oberstem Richter (Gerhardus dapifer et iudex, consules ac universitas burgensium in Asnida), bestätigt einen Vertrag zwischen Appolonius von Schonnebeck (Appolonius de Sconenbike) und seinem Vetter Dietrich von Bule (Theodericus de Bule), Sohn des Bernhard, seines Onkels väterlicherseits. Darin verzichtet Dietrich von Bule zu Gunsten von Appolonius auf sein elterliches Erbe in Schonnebeck (Sconenbike) und Vonscheid (Vonscede).

Entwurf des Scheidbriefes zwischen Stadt und Äbtissin von H. van der Knyppenborg, Papier (1399, Februar).
Signatur: Rep. 1 Nr. 119.

Scheidbrief

Bereits im 14. Jahrhundert bemühte sich die noch junge Stadt Essen um den Erwerb weiterer herrschaftlicher Rechte und damit um die Unabhängigkeit der Bürgergemeinde von der Stadtherrschaft der Äbtissin. Sie strebte nach der Reichsunmittelbarkeit und wollte den Status einer freien Reichsstadt erwerben. 1377 gewährte Kaiser Karl IV. der Stadt Essen dieses Privileg, doch konnte die Stadt die verliehenen Rechte politisch nicht durchsetzen. 1380 ließ sich die Äbtissin Elisabeth von Nassau ihres landesherrlichen Privilegien von König Wenzel bestätigen. Damit verschärfte sich der Konflikt zwischen Stadt und Stift um die Reichsunmittelbarkeit, der die Stadtgeschichte bis zum Ende des Alten Reiches entscheidend prägen sollte.

Ein erster Versuch zur Lösung des Konflikts erfolgte im Jahr 1399. Damals schlossen Stadt und Stift mit dem sog. Scheidbrief einen Vertrag, der erstmals Rückschlüsse auf die politischen Verhältnisse in der Stadt Essen im späten Mittelalter zulässt. Der Scheidbrief entstammte einem Kompromiss zwischen den Streitparteien, der erst nach zähem Ringen erzielt wurde. Dies zeigen u. a. mehrere Vertragsentwürfe im Stadtarchiv. Die Ausfertigung für die Stadt ist heute allerdings nicht mehr erhalten. Auch wenn die Äbtissin ausdrücklich auf die Huldigung der Bürger verzichtet und der Stadt wesentliche Selbstverwaltungsrechte zusichert, so wird die Stadt grundsätzlich zur Anerkennung der Stadtherrschaft gezwungen.

Der Vertrag regelt im Einzelnen die folgenden Punkte:

1. Bezüglich der Huldigung gegenüber der Äbtissin bekennen Stadt und Bürger, dass sie die Äbtissin als ihre Landesherrin anerkennen. Mit Äbtissin und Stiftskapitel will die Stadt einträchtigen Umgang pflegen, vorbehaltlich der Wahrung ihrer alten Rechte und Gewohnheiten. Darüber hinaus soll die Äbtissin keinerlei Huldigung verlangen, es sei denn, ein Bürger würde Dienstmann der Äbtissin. Wird der Stadt eine alte Gewohnheit ersatzlos gestrichen, sollen zuvor Rat und Bürger zur Beratung in das Stiftskapitel geladen werden.

2. Die jährliche Satzung des Backens, Brauens, der Maße und der kleinen Gewichte in der Stadt wird vom Rat und vom Schulten (des Viehofs) einvernehmlich wahrgenommen. Von den anfallenden Brüchten erhält der Schulte ein Drittel, der Rat aber zugunsten der Stadt zwei Drittel, wie dies seit alters üblich ist. Misst oder wiegt danach jemand in der Stadt mit falschem Maß oder Gewicht, so kommen die Strafgelder der Äbtissin zu.

3. Die Äbtissin räumt zum Wohle des Territoriums der Stadt Essen das Recht zur Einrichtung einer Waage ein, die Stiftsangehörige kostenfrei nutzen dürfen. Den Gewinn von der Waage kann der Rat für den Wegebau und die Wegeerhaltung und für andere Bedürfnisse der Stadt verwenden. Der Wiegemeister wird vom Rat bestimmt, er soll aber der Äbtissin huldigen. Handelt jemand in Essen großes Gut unter Umgehung der Waage, hat er als Strafe 1 Mark zu zahlen, die je zur Hälfte der Äbtissin und dem Rat zufällt.

4. Außer dem althergebrachten Weinzapf, das heisst Weinhandel, in der stiftischen Immunität, soll auch in der Stadt mit Wein gehandelt werden können, sofern der Rat eine Lizenz erteilt hat. Der Gewinn aus dem städtischen Weinzapf kommt der Stadt zu. Die Strafe von 1 Mark auf nichtlizensierten Weinhandel soll je zur Hälfte der Äbtissin und dem Rat zukommen.

5. Der Rat darf einen oder zwei Boten einsetzen. Die Boten sollen dem Schulten (des Viehofs) und seinem Gericht sowie dem Rat huldigen.

6. Nach einem Streit entsendet der Rat in Zukunft zwei Beisitzer in das Hallengericht des Schulten; sie sollen die Interessen der Bürger vertreten und bei der Weisung des Urteils helfen.

7. Für die Mühle im Gildehof bestimmen Bürgermeister und Rat einen Dienstmann, den die Äbtissin belehnt, wie dies seit alters gehandhabt wird. Die entsprechenden Urkunden werden von Stadt und Stift zur Beglaubigung besiegelt.

Schatzungsrolle

Die Schatzungsrolle ist die älteste im Haus der Essener Geschichte überlieferte Steuerliste. Sie dokumentiert eine Schatzung im Jahr 1378. Das ca. 9 x 61 cm große Pergament ist ein sog. Rotulus, das heisst eine Urkunde in Form einer Pergamentrolle. Sie verzeichnet die Namen aller Steuerpflichten in der Grintberger Bauerschaft (später auch Steeler Bauerschaft genannt) verzeichnet. Unter der Kopfzeile „Grintbergh anno lxxviii“ listet sie insgesamt 99 Steuerpflichtige auf. Hinter jedem Namen ist der zu entrichtende Betrag in der Währungseinheit „Pfennig“ (d = denarius) angegeben. Die Steuerleistung spiegelt dabei die Besitzverhältnisse wieder. Während ärmere Haushalte lediglich einen Pfennig aufbringen mussten, zahlten Wohlhabende entsprechend mehr. Der Spitzensteuersatz lag bei 12 Pfennigen. Schatzungen wurden stets in allen vier städtischen Bauerschaften erhoben.

Schatzungen, auch Schoß, Umgangsgeld oder Kontribution genannt, waren unregelmäßige Sondersteuern, die zur Deckung außerordentlicher Bedarfe vom Rat beschlossen wurden. Denn die regelmäßigen Einnahmen der Stadt Essen reichten gerade aus, um die regulären, wiederkehrenden Ausgaben zu erstatten. Kamen außerordentliche, kaum planbare Belastungen, insbesondere durch Kriege und Einquartierungen, auf die Stadt zu, wurden diese durch eine Schatzung gedeckt. Die Schatzungen wurden vom obersten städtischen Finanzbeamten, dem Rentmeister ausgeschrieben und nach Bauerschaften (Quartieren) getrennt erhoben.

Die Erhebung erfolgte dabei durch den Einnehmer (Receptor), der von Haus zu Haus ging, um die Steuer einzuziehen. In späterer Zeit wurden die Hauptleute der Fahnen, das heißt die Vorsteher der Nachbarschaften, mit der Einziehung betraut. Die Einnehmer bzw. Hauptleiten rechneten später mit dem Rentmeister ab. Die Abschlussrechnung des Rentmeisters wurde vom Rat oder von einigen Deputierten des Rates abgehört und genehmigt.

Schatzungsrolle (Rotulus) der Grintberger Bauerschaft (1378), 99 Posten, Pergament, gerollt.
Signatur: Rep. 100 Nr. 1084.

Urkunde der Stadt Reval (1423 Juni 28)
Signatur: Rep. 1 Nr. 172.

Regest:

Everd Hologere, borgermester tho Revale, Hermann Husman und Hermann Lyppe, Ratmans darsülven, vormünders seligen Hinrik Kemerers, etzwanne unses medeborgers, Vollstrecker seines nach rigischem Stadtrecht vollgültig aufgesetzten Testaments, bekunden, dass vor ihnen Hinr. Brüggert, Bürger tho Wesele, mit einem respecte der Stadt van Essnyde Ansprüche daselbst lebenden nothaftiger vründe (Verwandten) des Erblassers geltend gemacht hat. In gütlicher Besprechung mit anderen Anverwandten, nämlich her Arnd Haffenberge, her Johann vamme Holte, Hans Weddynchusen und Hinrich Scherers werden daraufhin der bedachten Kirche, dem Kloster und anderen Stellen Zuwendungen entzogen und den besagten Erbnahmen statt 10 Mark 70 Mark rigisch gegeben, womit Hinr. Brüggert sich auch zufrieden gibt.

Siegel des Bürgermeisters Everd Hologer, Umschrift in Segmenten eines Sechssterns. Ausfertigung, Pergament.

Essen - Mitglied der Hanse

Die Stadt Essen ist nachweislich seit dem 14. Jahrhundert Mitglied der Hanse, eines vom 12. bis zum 17. Jahrhundert bestehenden Zusammenschlusses von Fernhandelskaufleuten, der im 14. und 15. Jahrhundert seine Blütezeit erlebte. Im Haus der Essener Geschichte/Stadtarchiv bezeugen mehrere Urkunden seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert, dass die Essener Fernhandelskaufleute über weitreichende Handelsbeziehungen bis in den Ostseeraum verfügten und hier auch familiär vernetzt waren. Die mit dem privaten Siegel des Bürgermeisters besiegelte Urkunde wurde von Everd Hologer, dem Bürgermeister der Stadt Reval, sowie zwei weiteren Ratsherren der Stadt Reval (Estland) in einer Erbschaftsangelegenheit ausgestellt, an der auch Essener Bürger beteiligt waren: Nach dem Tod des Bürgers Hinrik Kemerer erscheint Hinrich Brüggert aus Wesel als Bevollmächtigter von Kemerers Essener Verwandten vor Hologer und den beiden Ratsherrn, die als Kemerers Testamentsvollstrecker tätig waren, um einen höheren Erbteil zu fordern. Hatten die Essener Verwandten ursprünglich nur 10 Mark rigisch aus dem Erbe erhalten, so setzte Brüggert nun eine höhere Forderung von 70 Mark rigisch durch, die aus verschiedenen Legaten in der Stadt Reval erstattet wurden.

Haus der Essener Geschichte entdecken

© 2024 Stadt Essen