Eine einheitliche allgemeingültige Definition der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung gibt es nicht. Auch in der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe unterschiedlich und teilweise auch missverständlich gebraucht.
Schwarzarbeit im rechtlich strafbaren Sinne liegt auf jeden Fall dann vor, wenn in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang Leistungsmissbrauch, eine unrechtmäßige Gewerbeausübung oder eine unerlaubte Handwerksausübung einhergehen.
Der Bezug einer öffentlichen Hilfe wie beispielsweise Arbeitslosengeld I oder II neben einem Arbeitseinkommen, die Beschäftigung einer Putzfrau in einer Familie (Mini-Job) ohne eine Steuerabführung, die handwerkliche Arbeit ohne Eintragung in der Handwerksrolle, aber auch die handwerkliche Arbeit ohne Rechnungsausstellung kann schon unter den weit gespannten Begriff der Schwarzarbeit fallen. Je nach Art des Einzelfalles und der Schwere des Vergehens kommen für die Ahndung solcher Verstöße Bußgelder oder Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht.