Tragen von medizinischen Masken in städtischen Gebäuden

17.03.2021

Die Verwaltung macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Corona-Regelungen in allen städtischen Gebäuden die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken besteht. Als solche gelten OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höher – jeweils ohne Ausatemventil – oder vergleichbare Masken, insbesondere des Standards KN95/N95.

Pflicht zum Tragen medizinischer Masken für Besucher*innen
Die seit 12. März gültige Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) sieht medizinische Masken unter anderem in geschlossenen Räumen von Museen und Kunstausstellungen sowie ähnlichen Einrichtungen vor. Daher müssen Bürger*innen diese unter anderem beim Besuch des Museum Folkwang, der Alten Synagoge oder des Hauses der Essener Geschichte / Stadtarchiv tragen. Auch in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, die – mit oder ohne Eingangskontrolle – Kund*innen beziehungsweise Besucher*innen zugänglich sind, sind medizinische Masken Pflicht. Dazu zählen auch städtische Gebäude, wie das Rathaus Essen oder die Bürgerämter.

Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Unter 14-Jährige, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske nutzen können, sollen eine Alltagsmaske tragen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Personen, die sich nicht an die Maskenpflicht halten, können von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen ausgeschlossen werden.

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