Land erlässt neue Coronaschutzverordnung – Gericht kippt 2G-plus-Regel für Sportausübung in Innenräumen

08.02.2022

Die Landesregierung hat heute (08.02.) die neue Coronaschutzverordnung NRW vorgestellt, die ab morgen gelten soll.

Insbesondere für die anstehenden Karnevalstage wurden Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen. In diesen "gesicherten Brauchtumszonen", in denen mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen zu rechnen ist, können Kommunen für den Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März strenge Auflagen erlassen und so das Schutzniveau erhöhen. Diese Bereiche können von den Städten per Allgemeinverfügung ausgewiesen gelten.

Für das Verweilen in den Brauchtumszonen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G-plus-Regel. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.

Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei der 2G-plus-Regel, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionen bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.

Die Kommunen können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen.

Weitere Neuerungen der Coronaschutzverordnung

Angepasst wurde in der Verordnung weiterhin die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern, die nicht mehr bei jedem Zutritt muss, sondern künftig stichprobenartig erfolgen kann.

Darüber hinaus werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren mit der neuen Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

Gericht kippt 2G-plus-Regel für Sportausübung in Innenräumen

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht Münster heute (08.02.) auf den Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum die 2G-plus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios gehören, gilt allerdings weiterhin die nicht angegriffene 2G-Regelung.

Weitere Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen finden Interessierte auf www.essen.de/coronavirus_regeln.

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