Hochschulen und Schulen des Gesundheitswesens
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist zulässig; Präsenzlehrveranstaltungen sind nur gestattet, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden oder Auszubildenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar verschoben werden können. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf die Zeit nach dem 31. Januar verlegt werden können oder eine Verlegung für Prüflinge unzumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
Interne Veranstaltungen sowie zugehörige Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst sind in Präsenzform nicht erlaubt. Prüfungen, die nicht auf die Zeit nach dem 31. Januar verlegt werden können oder deren Verlegung für Prüflinge unzumutbar ist, sind nur unter Einhaltung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit zulässig. Dies gilt auch für unverzichtbare Präsenz-Veranstaltungen zur Prüfungsvorbereitung.
Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile, beispielsweise Versäumen von Prüfungen oder Verlust von Ausbildungsfinanzierungen, für die Teilnehmer*innen entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf die Zeit nach dem 31. Januar verschoben werden können.
Bei ausnahmsweise zulässigen Präsenzveranstaltungen müssen die Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit beachtet werden. Wenn die 1,5 Meter Mindestabstand bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Vorbereitungen darauf unterschritten werden müssen, ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, Händehygiene und Mund-Nase-Bedeckung zu achten.
Bibliotheken
In Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven, ist nur die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe erlaubt, wenn dies unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen möglichst kontaktfrei erfolgen kann.
Weitere Bildungsangebote
In Präsenzform untersagt sind:
- sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote
- Angebote, die der Integration dienen
- Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen sowie sonstigen öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen
- Angebote der Selbsthilfe
- musikalischer Unterricht
Dazu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.
Unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit sind berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen in Präsenzform und darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz erlaubt, wenn sie sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf die Zeit nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung für die Prüflinge unzumutbar ist . Ist die Unterschreitung des Mindestabstands nötig, ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, Händehygiene und Mund-Nase-Bedeckung zu achten.
In Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe bleiben dringend erforderliche Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz gestattet. Das Gleiche gilt für über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen (gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch) unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn das aus dringenden medizinischen oder therapeutischen Gründen geboten ist oder die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile, wie Versäumen von Prüfungen oder Verlust von Ausbildungsfinanzierungen, für die Teilnehmer*innen entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf die Zeit nach dem 31. Januar verschoben werden können. Medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit auch in Präsenz zulässig, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird.
Fahrschulen dürfen ausschließlich für berufsbezogene Ausbildungen betrieben werden. Praktische Ausbildungen – auch nicht-berufsbezogene – einschließlich Prüfungen dürfen nur fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen sowie Prüfungen unter Beachtung der Abstandsregeln, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Rückverfolgbarkeit durchgeführt werden. Beim praktischen Unterricht entfällt der Mindestabstand. Im Fahrzeug dürfen sich nur Fahrschüler*innen und Fahrlehrer*innen, Fahrlehreranwärter*innen sowie Prüfungspersonen aufhalten. Dabei müssen sie mindestens eine FFP2-Maske tragen, wenn dies gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar ist.