Personen mit positivem PCR-, Antigen- oder Selbsttest (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik oder Coronaschnelltest) dürfen die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen für fünf volle Tage nach dem Tag der Vornahme des Tests nicht betreten:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen
- ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen.
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 6 bis 10 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste
Der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich eine Testung mit einem negativen Ergebnis erfolgt.
Ausnahmen:
- Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden
- zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung
- Sterbebegleitung
- Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, wenn dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
Für positiv getestete Beschäftigte, die einer Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz unterliegen, gilt ab Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Testnachweises nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder eines PCR-Testnachweises mit einem CT-Wert über 30, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme des positiven Tests. Ist das Testergebnis positiv und ist der CT-Wert im Falle eines PCR-Tests unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb oder die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.
Positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, für fünf Tage nach Vornahme des Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske oder höherwertig) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder unter sechs Jahre sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar wichtigen Gründen keine Maske tragen können.
Isolierungen, die vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, enden mit Ablauf des 31. Januar 2023, wenn sie nicht auf einer Einzelentscheidung der örtlich zuständigen Behörde beruhen.
Für Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt anstelle der vorstehenden Regelungen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales "Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe (CoronaAVEinrichtungen)" vom 23. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 21a).