Hilfen für Menschen aus der Ukraine: Einreise und Aufenthalt

Stand: 05.06.2023

In Essen anmelden

Eine zentrale Koordinierungsstelle für melde- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten für die aus der Ukraine Geflüchteten ist in der Steubenstraße 53 eingerichtet. Dort finden Geflüchtete aus der Ukraine mit einem sogenannten "One-Stop-Government" eine zentrale Anlaufstelle.

Termin vereinbaren
Die Terminvereinbarung für Hilfesuchende aus der Ukraine ist nur unter der Telefonnummer 0201 88-35555 möglich. Familien können gemeinsam einen Termin wahrnehmen, weshalb sie vorab die Personenanzahl angeben müssen. Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich. Dolmetscher*innen sind vor Ort im Einsatz.

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
In der zentralen Koordinierungsstelle können sich Geflüchtete in Essen anmelden, sodass sie beispielsweise ein Konto bei einer Bank eröffnen können. Auch die Aufenthaltserlaubnis wird dabei erteilt. Bei der Erstellung des Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei kann es zu Wartezeiten kommen. Deshalb erhalten die Betroffenen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, mit der sie beispielsweise eine Beschäftigung aufnehmen können.

Aufenthalt ohne Visum möglich

Ukrainische Staatsbürger*innen mit einem biometrischen Reisepass können grundsätzlich visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Das Bundesinnenministerium gibt an, dass viele Menschen aus der Ukraine aktuell für die erstmalige Einreise nach Deutschland bis zum 31. Mai 2023 kein Visum benötigen. Sie können sich ab Einreise bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Aufenthalt ohne Titel ist längstens bis zum 29. August 2023 möglich.

Aktuelle Informationen zur Einreise aus der Ukraine beantwortet das Bundesinnenministerium.

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

Für alle planbaren, angemeldeten Zug- und Buseinreisen greift seit dem 16. März 2022 das EASY-Verfahren auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels. Ankommende Geflüchtete aus der Ukraine werden auf die Länder, die nach tagesaktueller Auswertung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihre Aufnahme-Quote noch nicht erreicht haben, verteilt.

Auf Ebene der Europäischen Kommission (EU) wurde am 4. März 2022 eine Regelung über den vorübergehenden Schutz von Geflüchteten aus der Ukraine beschlossen (§ 24 AufenthG: Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz), die auf Bundesebene umgesetzt wurde. Dieser Aufenthaltstitel gilt unter anderem für ukrainische Staatsbürger*innen, Drittstaatler*innen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Ukraine sowie deren Familienangehörige. Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz kann bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

Asylantrag stellen

Für ukrainische Staatsangehörige besteht keine Verpflichtung zur Stellung eines Asylantrages. Es steht Personen grundsätzlich frei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen oder einen Asylantrag zu stellen. Für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Für einen Asylantrag müssen sich Personen daher an die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes NRW (LEA), Gersteinring 50, 44791 Bochum, wenden. In der LEA werden die Personen registriert und in einer Landeseinrichtung untergebracht. Die Personen werden dann zu gegebener Zeit auf die Kommunen verteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung in eine bestimmte Kommune. Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) hat bereits klargestellt, dass die Äußerung eines Schutzbegehrens ein Asylgesuch (§ 16 Abs. 1 AsylG) darstellt und damit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 1a AsylbLG) bedeutet.

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Hotline für Hilfesuchende

Hilfesuchende können sich montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch an die Hotline 0201 88-35555 wenden.

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