Hilfen für Menschen aus der Ukraine: finanzielle Hilfen

Sozialamt leistet erste Unterstützung

Die erste Beratung zu finanziellen Hilfen leistet das Amt für Soziales und Wohnen, Steubenstraße 53. Hier ist auch die Servicestelle Flüchtlinge eingerichtet .

Geflüchtete aus der Ukraine werden, sobald sie um Unterstützung in Form von Unterkunft, Verpflegung oder medizinischer Versorgung bitten, leistungsrechtlich wie Asylbewerber*innen behandelt. Für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an hilfebedürftige Personen in Essen ist das Amt für Soziales und Wohnen zuständig.

Im Falle von akuten Bedarfen können Abschlagszahlungen auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt werden, beispielsweise in Form von Lebensmittelgutscheinen.

Anspruch auf Leistungen des JobCenters

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Geflüchtete aus der Ukraine seit 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), die von den JobCentern ausgezahlt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. einer Fiktionsbescheinigung.

Der Großteil der ukrainischen Geflüchteten in Essen erhält seit dem 1. Juni 2022 SGB II- bzw. SGB XII-Leistungen – statt wie zuvor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Amt für Soziales und Wohnen und das JobCenter Essen haben für die Ukrainer*innen, die bereits Transferleistungen erhielten, eine automatisierte Überführung umsetzen können, sodass von Seiten der Betroffenen für die Auszahlung der Leistung nichts weiter zu veranlassen war.

Das JobCenter kann mit seinen Maßnahmen und Angeboten auch helfen, dass Geflüchtete eine Perspektive auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Im Mittelpunkt stehen zunächst die Fragen nach den Fähigkeiten und Kompetenzen sowie nach der Schul- und Berufsausbildung der geflüchteten Menschen. Welche Qualifikationen und welche beruflichen Ziele haben sie? Welche Art der Erwerbstätigkeit können und wollen sie ausüben? Ist der Besuch von Fort- und Weiterbildungen, (Teil-)Qualifizierungen oder sonstigen aktivierenden Angeboten des JobCenters nötig, um sie in Deutschland zu integrieren? Von besonderer Wichtigkeit ist die Frage: „Wie steht es um die Sprachkenntnisse der geflüchteten Menschen?“ Die Vermittlungsfachkräfte des JobCenters unterstützen Geflüchtete deshalb auch beim Eintritt in die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanzierten Sprach- und Integrationsmaßnahmen.

Geflüchtete aus der Ukraine, die bisher keine Leistungen von der Stadt Essen erhalten haben, melden sich zunächst in der Servicestelle Flüchtlinge beim Amt für Soziales und Wohnen in der Steubenstraße 53, um die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen. Der Übergang zum JobCenter Essen wird dann, nach Vorliegen der Voraussetzungen, von den Mitarbeitenden begleitet.

Mehr zum JobCenter Essen

Anspruch auf Kindergeld

Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern. Es wird für Kinder von der Geburt bis zum 18. Geburtstag gezahlt. In besonderen Fällen kann es auch bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden.

Zum 1. Juni 2022 ist für den Kindergeldanspruch keine Erwerbstätigkeit bzw. kein 15-monatiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr erforderlich. Für eine Kindergeldberechtigung sind dann lediglich eine Aufenthaltserlaubnis, eine Fiktionsbescheinigung oder eine sonstige Ersatzbescheinigung nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthalt des Kindes in Deutschland oder einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz nötig. Nichtleibliche Kinder müssen im Haushalt der antragstellenden Person (z. B. Großelternteil) leben. Außerdem müssen sowohl Antragsteller*innen als auch Kinder eine eigene Steuer-ID haben. Diese vergibt das Bundeszentralamt für Steuern nach erfolgter Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.

Weitere Informationen zum Kindergeld

Anspruch auf Elterngeld

Für ukrainische Geflüchtete kommt auch ein Anspruch auf Elterngeld in Frage. Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt betreuen. Es wird an Eltern von Kindern ab der Geburt für bis zu 14 Monate gezahlt. Beginnt der Leistungsbezug erst später, was bis zum 15. Lebensmonat des Kindes möglich ist, kann das Elterngeld längstens bis zum 32. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden. Auch Alleinerziehende können den vollen Anspruch auf Elterngeld wahrnehmen.

Anspruch hat, wer:

  • ein Kind hat, das nicht älter als 15 Monate ist,
  • mit diesem Kind im Haushalt zusammenlebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie
  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Elterngeld steht einem auch ohne Erwerbstätigkeit zu. Ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG reicht aus, um den Anspruch zu begründen.

Menschen, die in Mülheim, Essen oder Oberhausen wohnen, können ihren Antrag bei der Elterngeldstelle Essen stellen. Weitere Informationen zur Antragstellung und zur Erreichbarkeit finden Interessierte hier im Serviceportal.

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Für ukrainische Geflüchtete kommt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen in Betracht.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat, wer:

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei seinem ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil lebt oder der Elternteil von seinem Ehegatten oder Lebenspartner (bereits vor Einreise in das Bundesgebiet) dauernd getrennt lebte und
  • nicht oder nicht regelmäßig
    • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    • Waisenbezüge erhält, sofern der andere Elternteil verstorben ist.
  • das 12. Lebensjahr vollendet hat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn
    • das Kind keine Leistungen durch das JobCenter erhält oder die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und beträgt seit dem 1. Januar 2022 monatlich:

  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 177 Euro
  • für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 236 Euro
  • für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 314 Euro

Ergänzend sind die Hinweise zur Beantragung von Kindergeld zu beachten.

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt – sofern vorhanden:

  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • ggf. ein Nachweis über die Vaterschaft des Kindes,
  • Pass oder Ausweis (oder ggf. Terminbestätigung der Ausländerbehörde)
  • ggf. das Scheidungsurteil,
  • ggf. ein Unterhaltstitel,
  • ggf. der aktuelle, vollständige Bescheid des JobCenters, falls von dort Leistungen bezogen werden.

Für Kinder von 15 bis 17 Jahren zusätzlich:

  • Schulbescheinigung
  • ggf. Einkommensnachweise des Kindes

Die Leistungen müssen schriftlich beim Jugendamt der Stadt Essen, Unterhaltsvorschusskasse, Kopstadtplatz 12 beantragt werden.
Hier gibt es den Antrag zum Download. (pdf, 179 kB) ReadSpeaker

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Hotline für Hilfesuchende

Hilfesuchende können sich montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch an die Hotline 0201 88-35555 wenden.

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