Bildung und Teilhabe - Aktuell

Lernförderung: Antragspflicht entfällt

Die Lernförderung ist für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Leistungen vom JobCenter, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2023 nicht mehr antragspflichtig.

Das bedeutet: Anders als bisher müssen die Anträge nicht mehr fristgerecht eingereicht werden. Und: sie können zukünftig auch rückwirkend bewilligt werden.

Bitte beachten Sie: Der Bedarf muss trotzdem per Bescheinigung von der Schule nachgewiesen werden. Soll die Leistung rückwirkend beantragt werden, ist der Förderbeginn auf der Bescheinigung einzutragen.

Für Personen, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten gilt diese Regelung nicht!

Stand: November 2021

Team Bildung und Teilhabe / JobCenter Essen

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Achtung: Die Geschäftsstellen des JobCenters Essen bleiben wegen der Ansteckungsgefahr durch den Coronavirus bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr ohne Termin geschlossen. Antragssteller*innen entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile. Die Leistungsgewährung ist sichergestellt. Persönliche Beratungsgespräche finden allerdings zurzeit ausschließlich auf Einladung durch das JobCenter und nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

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