Die Lernförderung ist für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Leistungen vom JobCenter, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2023 nicht mehr antragspflichtig.
Das bedeutet: Anders als bisher müssen die Anträge nicht mehr fristgerecht eingereicht werden. Und: sie können zukünftig auch rückwirkend bewilligt werden.
Für Personen, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten gilt diese Regelung nicht!
Stand: November 2021