Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung, die noch bis einschließlich 24. November gilt, aktualisiert. Damit gelten ab heute einige angepasste Regelungen, insbesondere in Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Tests und für Karnevalsveranstaltungen.
Damit Personen als getestet gelten, darf das negative Testergebnis grundsätzlich maximal 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt für Antigen-Schnelltests wie für PCR-Tests, für die bislang eine Gültigkeit von 48 Stunden vorgesehen war.
Bürger*innen, die an Karnevalsveranstaltungen oder vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen teilnehmen möchten, benötigen für den Zutritt entweder einen höchstens 24 Stunden alten PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden alten Antigen-Schnelltest. Auf das Tragen einer medizinischen Maske können die Teilnehmenden verzichten, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und nur immunisierte oder getestete Personen Zutritt haben.
Sämtliche aktuell gültigen Regelungen im Alltag finden Interessierte auf www.essen.de/coronavirus_regeln. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Regeln stehen zudem auf www.essen.de/coronavirus_faq_regeln zur Verfügung.
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