Das neue Bürgergeld

Bürgergeld - Was ist das?

Bürgergeld bekommt, wer erwerbsfähig ist, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aber nicht aus eigenem Einkommen oder anderen vorrangigen Leistungen decken kann.

Zuständig für die Leistungsgewährung sind die Jobcenter.

Leistungsberechtigte erhalten die sogenannte "Regelleistung" (oft ist auch vom "Regelbedarf" oder vom "Regelsatz" die Rede), um damit die Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem werden die Kosten für das Wohnen übernommen. Von den Jobcentern werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie evtl. Mehrbedarfe gezahlt.

Neben den finanziellen Hilfen bekommen Leistungsberechtigte Unterstützung für ihre (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben.

Ab wann gilt das Bürgergeld?

Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: Ab 1. Januar gelten zum Beispiel die neuen Regelsätze. Zum 1. Juli 2023 treten Änderungen in der Arbeitsvermittlung in Kraft.

Begrifflich gilt eine Übergangsfrist. Bescheide, Antragsformulare und Schreiben werden von den Jobcentern Schritt für Schritt angepasst. Es kann daher vorkommen, dass Schreiben noch die Begriffe "Arbeitslosengeld II“ oder "Sozialgeld“ enthalten. Dies hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Informationen.

Was bedeuten die Veränderungen für mich als Kund*in des JobCenters Essen?

Wer schon Kundin oder Kunde des JobCenters Essen ist, für die- oder denjenigen ändert sich organisatorisch durch das neue Bürgergeld zunächst wenig. Leistungsberechtigte erhalten ihre Leistungen weiter vom JobCenter: Die neuen Bürgergeld-Regelsätze werden automatisch ab Januar 2023 überwiesen.

Bei Fragen oder bei einem Beratungswunsch wenden sich JobCenter-Kund*innen weiter an die ihnen bekannte, für sie zuständige Geschäftsstelle. Sie haben dieselben Ansprechpartner*innen.

Wie hoch sind die Regelsätze im Bürgergeld?

Alleinstehende / Alleinerziehende502 Euro
Partner*innen in einer Bedarfsgemeinschaft / pro Person451 Euro
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern402 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren420 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren348 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren318 Euro

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich neben diesem Regelbedarf bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung auch weiter den im Sommer beschlossenen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich.

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