Maskenpflicht
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens gilt grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für alle Personen auf dem Schulgelände, auch in Gebäuden. Als medizinische Masken gelten OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder vergleichbar (KN95/N95). Zudem gelten die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Wenn Schüler*innen bis zur Klasse 8, insbesondere im Bereich der Primarstufe, aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, können sie ersatzweise Alltagsmasken tragen. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, müssen dies mit einem entsprechenden ärztlichem Zeugnis nachweisen können. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten auch in Pausenzeiten zum Essen und Trinken, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder die Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum verzehrt wird bzw. innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen. Nutzt eine Person einen geschlossenen Raum oder das Außengelände alleine, gilt hier ebenfalls eine Ausnahme von der Maskenpflicht.
Entscheidet eine Lehrkraft, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen, kann darauf verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet wird.
Alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal erhalten pro Person und Präsenztag zwei Masken nach dem FFP-2- bzw. N/KN95-Standard. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.
Personen, die die Maskenpflicht nicht beachten, können durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.
Rückverfolgbarkeit
Bei der schulischen Nutzung werden die Namen der teilnehmenden Personen verlässlich dokumentiert. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Rückverfolgbarkeit muss auch bei zulässigen Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen, beispielsweise Elternabende, sichergestellt sein.
Lüften der Klassenräume
Das richtige Lüften der Klassenräume ist wichtig, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu reduzieren: Wesentlich sind dabei das sogenannte Stoßlüften alle 20 Minuten, das Querlüften wann immer möglich und das Lüften während der Pausen. Richtiges Lüften heißt nicht, dass die Fenster dauerhaft geöffnet bleiben sollten. Für effektives Lüften und den Luftaustausch ist der Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen sehr wichtig. Räume sollten nicht auskühlen, da ansonsten der Luftaustausch nicht in gewünschtem Maße erfolgen kann. Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume wird sichergestellt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung möglicher Unfallgefahren. Räume, in denen die Belüftung nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.
Hygiene
Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten werden angemessen ausgestattet (Seife, Einmalhandtücher) und es werden bei Bedarf zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitgestellt.