Chronologie der Dieselfahrverbote

Diesel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Am 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gefällt, das Dieselfahrverbote als grundsätzlich rechtmäßiges und damit mögliches Mittel zur Senkung von Stickoxid erklärte. Die Entscheidung sagte aber nichts darüber aus, ob und wann Fahrverbote in Essen kommen könnten.

Europäische Kommission verklagt die Bundesrepublik Deutschland

Da 2017 in 66 Kommunen wiederholt Überschreitungen der EU-Grenzwerte gemessen wurden, hat die Europäische Kommission am 17. Mai 2018 vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Obwohl sich die Luftqualität in Essen durch zahlreiche Maßnahmen im Rahmen des Luftreinhalteplans stetig verbessert und die Belastung durch Stickoxide auf Essener Stadtgebiet rückläufig ist, wurden 2017 an fünf von insgesamt zehn Messstellen erhöhte Werte festgestellt. Daher hat die für den Luftreinhalteplan zuständige Bezirksregierung Düsseldorf zusammen mit der Stadt Essen und unter Berücksichtigung von Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Essen erarbeitet. Unterstützt wurde sie dabei durch eine Projektgruppe mit Vertretern unter anderem von Umweltverbänden und Verwaltung sowie aus den Bereichen Wirtschaft, Handwerk und Verkehr.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Fahrverbote für 18 Essener Stadtteile und Teilstrecke der A40 sollen angeordnet werden

Am 15. November 2018 verurteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen dazu, den für das Stadtgebiet Essen geltenden Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Nach Auffassung des Gerichts sollte ein zonales Fahrverbot für insgesamt 18 Essener Stadtteile als "blaue Umweltzone" angeordnet werden sowie für eine Teilstrecke der Autobahn A 40.

Dies hätte mit Wirkung zum 1. Juli 2019 für Benzinfahrzeuge der Klassen unter EURO 3 und für Dieselfahrzeuge einschließlich EURO 4 angeordnet werden können sowie ab September 2019 auch für Dieselfahrzeuge mit EURO 5. Von den Regelungen wären allein in Essen rund 65.000 Dieselfahrzeuge und 16.600 Benzinfahrzeuge (Stand: 31.01.2018) sowie 110.000 tägliche Einpendler und rund 90.000 Auspendler betroffen gewesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 20. Dezember 2018 Berufung ein, was von der Stadt Essen als beigeladene Kommune begrüßt wurde.

Bundestag stimmt Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu

Am 14. März stimmte der Bundestag dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu, mit dem die Regierung die Verhältnismäßigkeit bei möglichen Fahrverboten als Maßnahme bei Überschreitungen des EU-Grenzwertes für Stickstoffdioxid berücksichtigen will: Fahrverbote sollen künftig dann verhängt werden können, wenn in den betroffenen Gebieten ein Jahresmittelwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschritten wird, wobei der EU-Grenzwert bei 40 Mikrogramm liegt. Zudem soll das neue Gesetz Ausnahmen für bestimmte Kraftfahrzeuge von drohenden Fahrverboten regeln.

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster: Verhältnismäßigkeit muss bei Anordnung von Fahrverboten geprüft werden

Am 31. Juli 2019 erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster den Luftreinhalteplan für die Stadt Aachen vom 1. Januar 2019 für rechtswidrig und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen dazu, ihn zu überarbeiten. In ihrem Urteil betonten die Richter, dass vor einer Anordnung von Fahrverboten eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall notwendig ist und dass von ihnen unter Umständen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Aspekte wie ein Übergangszeitraum, Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie Handwerker oder Anwohner sowie die besondere infrastrukturelle Bedeutung eines betroffenen Verkehrsweges seien dabei zu berücksichtigen. Wenn aufgrund der angeordneten Maßnahmen im Luftreinhalteplan die Stickstoffdioxidimmissionen stetig abnehmen, dürfe ebenfalls auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wenn mit ihm die Grenzwerte nur unwesentlich schneller eingehalten würden.

Oberverwaltungsgericht Münster verkündet Vergleich zwischen Stadt Essen, Land Nordrhein-Westfalen und Deutscher Umwelthilfe

Am 5. Dezember 2019 verkündete das Oberverwaltungsgericht Münster einen Vergleich zwischen der Stadt Essen, dem Land NRW und der Deutschen Umwelthilfe. Dieser sieht anspruchsvolle Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte vor, ohne dass es in Essen zu unverhältnismäßigen Fahrverboten kommt.

Auf Basis der erzielten Ergebnisse wurde der Luftreinhalteplan Essen fortgeschrieben und ist zum 1. April 2020 in Kraft getreten. So arbeitet die Stadtverwaltung unter anderem an der umweltsensitiven Steuerung der Ampeln an der Alfredstraße, an der Einrichtung einer Umweltspur in der Innenstadt, an einem verbesserten Parkraummanagement, an der Optimierung des Park & Ride-Systems und des ÖPNV-Angebots sowie am Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität und Radverkehr.

Sollte der Jahresmittelwert 2020 den NO2-Grenzwert weiterhin überschreiten, werden weitere Maßnahmen ergriffen. Werden die Grenzwerte bis zum 30. Juni 2021 nicht eingehalten, werden die Deutsche Umwelthilfe und das Land Nordrhein-Westfalen nach weitere Lösungen erarbeiten. Für die A40 werden bis 31.12.2020 keine Maßnahmen getroffen oder Fahrverbote angeordnet, um in der Zwischenzeit eine Lösung zu finden. Andernfalls sind weitere Gespräche geplant.

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